Anders als die Beklagte meint, deutet auf ein freiwilliges Übernehmen von Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung jedoch nichts hin. Auf sämtlichen ins Recht gelegten Rechnungen (KB 15- 18) wird als Versicherungsklasse «halbprivat» aufgeführt und mit Ausnahme der Rechnung in KB 18, welche keine gesetzlichen Bestimmungen nennt, auf das VVG verwiesen. Als Vergleich hat die Klägerin die spiegelbildliche Rechnung der Spital Netz Bern AG für die Behandlung im Spital Tiefenau im Rahmen der Grundversicherung ins Recht gelegt (Replikbeilage [nachfolgend: RB] 20).