Konkret sei eine Rechnung, die den Code «0» trage (vgl. KB 15), von der Grund- und nicht von der Zusatzversicherung zu tragen. Soweit die Klägerin solche Rechnungen bezahlt habe, habe sie keinen Anspruch auf Regress (pag. 24, 26). Fest steht, dass die Klägerin nur für Zahlungen, die sie im Rahmen der Zusatzversicherung erbracht hat, regressberechtigt ist. Anders als die Beklagte meint, deutet auf ein freiwilliges Übernehmen von Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung jedoch nichts hin.