als auch die medizinische Betrachtungsweise dazu, die sich aus der halbprivaten Unterbringung ergebenden höheren Behandlungskosten als ersatzfähigen Schaden anzuerkennen. Zum einen hatte die Geschädigte bewusst eine Zusatzversicherung abgeschlossen und sich damit entschieden, höhere Prämien zu bezahlen, um im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit von höheren Behandlungs- und Unterbringungsstandards zu profitieren. Sie hätte folglich so oder anders den Aufenthalt in der Halbprivatabteilung gewählt, da sie sich diesen Anspruch über den Weg der Prämienzahlung bereits erworben und auch selber bezahlt hatte.