6 sche Gesichtspunkte und damit in erster Linie auf die Schwere der Verletzung abgestellt werden. Die wohl herrschende Lehre spricht sich für die zweite Variante aus. Dies bedeutet, dass nur diejenigen Kosten zu entschädigen sind, die medizinisch indiziert, angemessen und zweckmässig sind. Je schwerer die Verletzung wiegt, desto eher ist dem Geschädigten ein Aufenthalt in einem privaten Krankenhaus oder einer privaten Abteilung zuzubilligen (BREHM, in: Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 4. Aufl. 2013, N. 11 zu Art.