Entweder knüpft man an die Lebensweise des Geschädigten an: In diesem Fall ist dieser berechtigt, einen privaten oder halbprivaten Aufenthalt zu beanspruchen, wenn anzunehmen ist, er würde für die entsprechenden Mehrkosten selber auch ohne Kostendeckung durch einen Haftpflichtigen aufkommen. Auf der anderen Seite kann auf medizini-