Um den Schaden im Interesse des Haftpflichtigen zu mindern, muss der Geschädigte nur jene Massnahmen ergreifen, die ihm billigerweise zugemutet werden dürfen. Welche Anstrengungen vom Geschädigten verlangt werden können, ist in Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_45/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2.2 m.w.H.). 14.4 Inwiefern der Geschädigte mit Blick auf diese Grundsätze gehalten ist, sich in der allgemeinen anstatt in der (halb-)privaten Abteilung behandeln zu lassen, ist eine heikle Frage. Grundsätzlich sind zwei Lösungsansätze denkbar. Entweder knüpft man an die Lebensweise des Geschädigten an: