Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haftungsrechts. Wird dieser Grundsatz verletzt, ist der Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen, wie er auch entstanden wäre, wenn der Geschädigte der Obliegenheit zur Schadensminderung nachgekommen wäre. Grenze dieser Obliegenheit bildet die Zumutbarkeit. Um den Schaden im Interesse des Haftpflichtigen zu mindern, muss der Geschädigte nur jene Massnahmen ergreifen, die ihm billigerweise zugemutet werden dürfen.