_ entstanden ist. Welche Ansprüche einem Geschädigten bei einer Körperverletzung zustehen, ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Im Zentrum stehen vorliegend die Kosten der medizinischen Behandlung. Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Geschädigte nicht alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen ergriffen hat, um den Schaden gering zu halten.