dies aber nicht, weil sie bereit gewesen sei, dies aus eigenen Mitteln zu bezahlen, sondern allein deshalb, weil sie eine Police dafür abgeschlossen habe. Der Anspruch, den man sich aus Vertrag erwerbe, sei nicht mit dem Schaden gleichzusetzen, wie er nach den Kriterien des Haftpflichtrechts zu beurteilen sei. Insgesamt sei der durch die halbprivate Unterbringung gewonnene Komfortgewinn haftpflichtrechtlich irrelevant und nicht ersatzfähig (pag. 30 f.). 14.3 Grundsätzlich hat die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der letzterer durch das Unfallereignis von E.________ entstanden ist.