Dies gelte sowohl für den Spitalaufenthalt zwecks Operation, als auch für den Aufenthalt zur Rehabilitation. So beurteile es auch der Vertrauensarzt der Beklagten, Herr Dr. I.________ in seiner Einschätzung vom 31. Mai 2016 (Klageantwortbeilage [nachfolgend: KAB] 1) (pag. 25, 29). Zwar hätte E.________ sich auch ohne haftpflichtigen Dritten in der halbprivaten Abteilung behandeln lassen; dies aber nicht, weil sie bereit gewesen sei, dies aus eigenen Mitteln zu bezahlen, sondern allein deshalb, weil sie eine Police dafür abgeschlossen habe.