5 14.2 Demgegenüber sieht die Beklagte das Prinzip der Schadenminderungspflicht verletzt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Wahl der allgemeinen Abteilung wäre E.________ aufgrund der erlittenen Verletzungen gesundheitlich zumutbar gewesen. Mangels Komplikationen oder ausserordentlicher Umstände wäre sie dadurch weder unnötig belastet worden, noch hätte sie unnötige Risiken auf sich genommen. Dies gelte sowohl für den Spitalaufenthalt zwecks Operation, als auch für den Aufenthalt zur Rehabilitation.