Die Geschädigte sollte möglichst gleich gestellt werden, wie wenn das Unfallereignis nicht stattgefunden hätte. Dies betreffe nicht nur die rein medizinische Unfallfolgen und damit verbunden die freie Arztwahl, sondern auch die psychosoziale Lebenssituation, insbesondere die Unterbringungssituation im Spital. Dem Prinzip des vollen Schadenausgleichs folgend liege es an der Beklagten, für die daraus folgenden Kosten aufzukommen (pag. 66 f.).