Die Geschädigte habe einen Lendenwirbelsäulenbruch erlitten. Angesichts ihres Alters von 85 Jahren habe die dadurch notwendige zweifache Operation einen sehr erheblichen Eingriff dargestellt. Es wäre der Patientin aufgrund der von der Beklagten verursachten Unfallfolgen nicht zuzumuten gewesen, sich auf der allgemeinen Abteilung behandeln zu lassen (pag. 8 f.). Die Geschädigte sollte möglichst gleich gestellt werden, wie wenn das Unfallereignis nicht stattgefunden hätte.