Da E.________ eine entsprechende Versicherungsdeckung besessen habe und so für die halbprivate Behandlung bezahlt habe, habe sie Anspruch darauf, dass die Beklagte als haftpflichtige Dritte ihr die Kosten der halbprivaten Abteilung ersetze. Stelle man zudem auf medizinische Gesichtspunkte ab, sei haftpflichtrechtlich nicht bloss das minimal Notwendige, sondern das, was im Hinblick auf den angestrebten Heilungserfolg erforderlich und aus medizinischer Warte angemessen sei, zu ersetzen. Die Geschädigte habe einen Lendenwirbelsäulenbruch erlitten.