Von Seiten der Klägerin wird dies bejaht und ausgeführt, die Kosten der halbprivaten oder privaten Abteilung im Spital gehörten jedenfalls immer dann zum ersatzfähigen Schaden, wenn die geschädigte Person auch ohne haftpflichtbegründendes Ereignis derartige Leistungen in Anspruch genommen hätte. Da E.________ eine entsprechende Versicherungsdeckung besessen habe und so für die halbprivate Behandlung bezahlt habe, habe sie Anspruch darauf, dass die Beklagte als haftpflichtige Dritte ihr die Kosten der halbprivaten Abteilung ersetze.