14. Schadenminderungspflicht 14.1 Zunächst ist zwischen den Parteien umstritten, ob die für die halbprivate Unterbringung und Behandlung der Verunfallten angefallenen Kosten haftpflichtrechtlich ersatzfähigen Schaden darstellen. Von Seiten der Klägerin wird dies bejaht und ausgeführt, die Kosten der halbprivaten oder privaten Abteilung im Spital gehörten jedenfalls immer dann zum ersatzfähigen Schaden, wenn die geschädigte Person auch ohne haftpflichtbegründendes Ereignis derartige Leistungen in Anspruch genommen hätte.