Dieses Urteil ist für das Handelsgericht verbindlich, womit grundsätzlich von einem Ersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auszugehen ist. Es bleiben einzig die zwischen den Parteien umstrittenen Punkte zu klären, ob der Aufenthalt in der Halbprivatabteilung haftpflichtrechtlichen Schaden darstellt, ob sämtliche von der Geschädigten bezogenen Zusatzleistungen unfallkausal waren, ob die klägerischen Forderungen genügend substanziiert ins Verfahren eingebracht worden sind und wie hoch der zu ersetzende Schaden schlussendlich zu beziffern ist.