Dadurch subrogiert der Versicherer in die Ansprüche des Versicherungsnehmers. Mit Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall bejahte das Bundesgericht die Haftung der Beklagten für den Schaden, welchen die Klägerin der Unfallgeschädigten entgolten hat und für den die Klägerin nun Regress nimmt. Dieses Urteil ist für das Handelsgericht verbindlich, womit grundsätzlich von einem Ersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auszugehen ist.