nahm das Bundesgericht nun eine Praxisänderung vor und kam zum Schluss, einer privaten Schadenversicherung stehe gegenüber der kausal haftpflichtigen Partei gestützt auf Art. 72 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1) ein Regressanspruch zu. Gemäss dieser Bestimmung geht auf den Versicherer insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der Ersatzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht. Dadurch subrogiert der Versicherer in die Ansprüche des Versicherungsnehmers.