12. Umstritten war bis anhin die Grundsatzfrage, ob der Klägerin als Zusatzversicherin der verunfallten Person und damit als aus Vertrag Haftende gegenüber der kausal haftenden Beklagten eine Regressmöglichkeit zusteht. Im Entscheid HG 16 38 hatte das Handelsgericht diese Möglichkeit mit Verweis auf die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung verneint (E. 16 ff.). Im Urteil 4A_602/2017 vom 7. Mai 2018 E. 2.1 ff. nahm das Bundesgericht nun eine Praxisänderung vor und kam zum Schluss, einer privaten Schadenversicherung stehe gegenüber der kausal haftpflichtigen Partei gestützt auf Art.