Für die Kosten der hier interessierenden halbprivaten Behandlung ist die Geschädigte jedoch nicht selber, sondern ihre Zusatzversicherung, die Klägerin, aufgekommen. Die finanziellen Auswirkungen sind somit bei der Klägerin eingetreten. Dementsprechend ist es vorliegend sie als Versicherung, die für die übernommenen Kosten und den ihr daraus entstandenen Schaden Ersatz beansprucht.