3 nen Vermögensschaden zu beklagen hat (PROBST, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 240 zu Art. 58 SVG). Grundsätzlich stehen die sich aus dem Unfallereignis vom 12. Mai 2014 ergebenden Ansprüche somit der Geschädigten, E.________, persönlich zu. Sie ist gegenüber der Beklagten aus unerlaubter Handlung anspruchsberechtigt. Für die Kosten der hier interessierenden halbprivaten Behandlung ist die Geschädigte jedoch nicht selber, sondern ihre Zusatzversicherung, die Klägerin, aufgekommen.