11. Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Als Versicherin der Halterin, der H.________ AG, hat die Beklagte die Haftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG übernommen. Durch die Bestimmung geschützt wird grundsätzlich jede Person, die durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs einen Personen- oder Sachschaden erlitten hat, nicht jedoch, wer einen rei-