Im Rahmen der Teilvereinbarung einigten sich die Parteien, dass den Fahrer des Busses kein Verschulden treffe, dass sich aber die Betriebsgefahr des Busses verwirklicht habe und somit die Kausalhaftung nach Art. 58 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zum Tragen komme (KB 1, Ziff. 2).ยป