Die Klägerin ist der private Zusatzversicherer zur obligatorischen Krankenversicherung von E.________. Sie bezahlte für die vom Unfallopfer in den vorerwähnten Institutionen bezogenen halbprivaten Zusatzleistungen vier Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 33'088.40 (KB 15–18). E.________ unterzeichnete zwei Abtretungserklärungen (KB 2 und 26). Die Beklagte ist der obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherer der H.________ AG, der Halterin jenes Busses, in welchem E.________ verunfallte.