10. Hintergrund der Streitigkeit bildet folgender, unbestritten gebliebener Sachverhalt (vgl. erster Entscheid HG 16 38, E. 14): «Am 12. Mai 2014 stürzte E.________, geb. ________ 1928, bei der Haltestelle «F.________» in G.________ in einem Bus der H.________ AG aufgrund dessen ruppigen Anfahrens und erlitt dabei einen Kompressionsbruch des dritten Lendenwirbelkörpers. Sie wurde in der Folge in drei verschiedenen Institutionen (Spital Tiefenau, Inselspital sowie Spital und Altersheim Belp) stationär behandelt und rehabilitiert.