4. Auf Beschwerde der Klägerin hin hob das Bundesgericht den besagten Entscheid HG 16 38 mit Urteil 4A_602/2017 vom 7. Mai 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht des Kantons Bern zurück (pag. 184 ff.). 5. Nach Rücksendung der Akten durch das Bundesgericht nahm der Instruktionsrichter das Verfahren am 28. Mai 2018 unter der Verfahrensnummer HG 18 47 wieder auf und forderte die Parteien auf, sich innert drei Wochen zu dessen Fortgang zu äussern (pag. 195).