dern als angemessene Behandlungsart zu qualifizieren. Die damit verbundenen Kosten stellen haftpflichtrechtlich relevanten Schaden dar, der grundsätzlich zu ersetzen ist (E. 14.5). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Dier vorliegende Entscheid HG 18 47 ergeht im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil 4A_602/2017 vom 7. Mai 2018.