Sowohl die Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der Geschädigten als auch eine medizinische Betrachtungsweise führen dazu, die sich aus der halbprivaten Unterbringung ergebenden höheren Behandlungskosten als ersatzfähigen Schaden anzuerkennen. Zum einen hat die Patientin die Prämien der Zusatzversicherung und damit für die höheren Behandlungs- und Unterbringungsstandards selber bezahlt. Zum anderen war die Geschädigte im Unfallzeitpunkt 85-jährig und bereits durch andere Diagnosen vorbelastet. Der Eingriff verlief nicht ohne Komplikationen. Der Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung - sei es zwecks Operation, sei es zwecks Rehabilitation - ist daher nicht als Luxus, son-