Die Klägerin hat der Beklagten die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 32 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtkosten werden auf CHF 10'000.00 festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Sie werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'800.00 entnommen. Die Klägerin wird verurteilt, den Fehlbetrag von CHF 1'200.00 nachzuzahlen. 3. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 22'866.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.