Die von der Beklagten geltend gemachte Mehrwertsteuer ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die Beklagte ist als natürliche Person nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb sie die ihren Rechtsvertretern geschuldete Mehrwertsteuer entrichten muss ohne sie selbst als Vorsteuer in Abzug bringen zu können. Auf die Parteientschädigung von CHF 21'232.00 ist somit eine Mehrwertsteuer von 7.7% aufzurechnen. Sie macht einen Betrag von CHF 1'634.90 aus. 42.4 Zusammengefasst ist der Beklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 22'866.90 zuzusprechen. Die Klägerin hat der Beklagten die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art.