Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Streitwert am oberen Ende des Rahmentarifs liegt und die Bedeutung der Sache so gesehen als überdurchschnittlich einzustufen ist. Folglich erscheint dem Gericht ein Anwaltshonorar von CHF 20'000, entsprechend einem Ausschöpfungsgrad von rund 85%, angemessen. 42.2 Die Beklagte macht zudem Auslagen in der Höhe von CHF 1'232.00 geltend. Die Höhe scheint noch angemessen zu sein. 42.3 Die von der Beklagten geltend gemachte Mehrwertsteuer ist ebenfalls zu berücksichtigen.