Das von der Beklagten geltend gemachte Anwaltshonorar überschreitet den ordentlichen Honorarrahmen um fast das Doppelte (pag. 276). Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass ein Honorar innerhalb des Rahmentarifs dem vorliegenden Verfahren angemessen ist. Dabei geht es von einem rechtlich und sachverhaltsmässig durchschnittlich komplexen Prozess aus. Als durchschnittlich zu bezeichnen ist auch der Zeit- und Arbeitsaufwand. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Streitwert am oberen Ende des Rahmentarifs liegt und die Bedeutung der Sache so gesehen als überdurchschnittlich einzustufen ist.