BSG 168.11]). Nach Art. 9 PKV wird ein Zuschlag von bis zu 100% auf das Honorar gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen oder rechtlichen Verhältnissen. 42.1 Das von der Beklagten geltend gemachte Anwaltshonorar überschreitet den ordentlichen Honorarrahmen um fast das Doppelte (pag.