31 unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 PKV festzusetzen. Bei einem Streitwert von CHF 50'000 bis und mit CHF 100'000 betrÃĪgt das Honorar CHF 3'900 bis CHF 23'700. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).