Die Bedeutung des Geschäfts entspricht ihrem Streitwert, welcher am unteren Ende des anwendbaren Rahmentarifs liegt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten ist als unterdurchschnittlich einzustufen, diejenige der Klägerin als durchschnittlich. Insgesamt erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühren (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO) auf CHF 10ꞌ000 festzusetzen. Sie werden dem Vorschuss der Klägerin von insgesamt CHF 8'800 entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat den Fehlbetrag von CHF 1'200 dem Gericht nachzuzahlen.