Erhöhungs- oder Reduktionsgründe im Sinne von Art. 6 und 7 VKD liegen keine vor. Weist ein Fall keine nennenswerten Besonderheiten auf, ist er mithin weder als un- ter- noch als überdurchschnittlich einzustufen. 41.2 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Instruktionsverhandlung und eine Hauptverhandlung mit zwei Parteibefragungen stattgefunden haben, sind Zeit- und Arbeitsaufwand vorliegend als durchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung des Geschäfts entspricht ihrem Streitwert, welcher am unteren Ende des anwendbaren Rahmentarifs liegt.