41. Die Gerichtskosten bestehen im vorliegenden Fall aus den Pauschalen für diesen Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). 41.1 Beträgt der Streitwert CHF 100‘000, kommt Art. 42 Abs. 1 Bst. c VKD zur Anwendung. Demnach erstreckt sich der Rahmentarif für die vorliegende Streitigkeit von CHF 5'000 bis CHF 40'000. Innerhalb dieses Rahmens bemessen sich die Gebühren gemäss Art. 5 VKD anhand des gesamten Zeit- und Arbeitsaufwands, der Bedeutung des Geschäfts und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien. Erhöhungs- oder Reduktionsgründe im Sinne von Art. 6 und 7 VKD liegen keine vor.