Die Vorbringen der Beklagten weisen jedoch darauf hin, dass ihr Interesse am Designschutz wesentlich ist. Sie liess es nicht nur zum Schutz gegen Nachahmer registrieren, sondern in der Absicht den Spiegelschrank auf dem allgemeinen Sanitärmarkt vertreiben zu lassen. So registrierte sie zusätzlich zum Design noch zwei Wortmarken und schloss einen Lizenzvertrag ab. Der Streitwert ist folglich auf CHF 100'000 festzusetzen. 40. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren vollumfänglich unterlegen. Sie hat daher die Prozesskosten zu tragen.