Replik, Rz. 43). Die Beklagte erachtet diese Schätzung als zu tief und nimmt einen Streitwert von CHF 500'000.00 an (Klageantwort, Rz. 11; Schlussvortrag der Beklagten, pag. 270). Die Parteien sind sich somit über die Höhe des Streitwerts uneinig, weshalb der Streitwert durch das Gericht festzusetzen ist. 39.2 Mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Design Nr. ________ um ein eher unbedeutendes Schutzrecht handelt. Die Vorbringen der Beklagten weisen jedoch darauf hin, dass ihr Interesse am Designschutz wesentlich ist.