91 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert ist das finanzielle Interesse der Parteien am Obsiegen (HEINRICH, N. 66 zu den Vorbemerkungen zum 3. und 4. Abschnitt). Bei Bestandesklagen entspricht er dem Wert des Schutzrechts. Da Designrechte zeitlich befristet sind, vermindert sich ihr Wert mit dem Zeitablauf (vgl. VON BÜREN/DAVID, N. 108; HEINRICH, N. 67 zu den Vorbemerkungen zum 3. und 4. Abschnitt). Der Wert von Schutzrechten ist nur schwer bestimmbar.