39. Immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten gehören zu den vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Sie haben daher einen bezifferbaren Streitwert (VON BÜREN/DAVID, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, I/2, 3. Auflage 2011, N. 107 (zit. VON BÜREN/DAVID)). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, wenn sich die Parteien nicht über den Streitwert einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).