33.3 und Rz. IV.33.4 verwiesen werden. 37.3 Der Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung des EU Designs bösgläubig war, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist von Art. 15 Abs. 3 GGV zur Anwendung kommt. Die Klägerin hat die Klage nicht innerhalb dieser Frist erhoben, weshalb der Abtretungsanspruch verjährt ist und das Rechtsbegehren Nr. 2 auch aus diesem Grund abzuweisen ist. VI. Kosten