Die Klägerin trifft somit die Beweislast, entweder die Einhaltung der dreijährigen Verjährungsfrist oder die Bösgläubigkeit der Beklagten zu beweisen. 37.1 Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Klage innerhalb von drei Jahren seit der Veröffentlichung des EU Designs anhängig gemacht wurde. Im Übrigen war die Frist im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits abgelaufen, weil die Veröffentlichung am 16. Oktober 2015 erfolgte (KB 51). 37.2 Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung des EU Designs Kenntnis von einer fehlenden Berechtigung hatte. Es kann auf die Beweiswürdigung in Rz. 33.3 und Rz.