RUHL, Art. 15)). Die Frist gilt nicht, wenn der Nichtberechtigte im 29 Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig war (Art. 15 Abs. 3 GGV). Bösgläubig bedeutet unter der GGV eine unredliche Absicht. Der Nichtberechtigte muss somit Kenntnis von seiner fehlenden Berechtigung haben, die grobe Fahrlässigkeit genügt nicht (RUHL, N. 17 zu Art. 15). Die Klägerin trifft somit die Beweislast, entweder die Einhaltung der dreijährigen Verjährungsfrist oder die Bösgläubigkeit der Beklagten zu beweisen.