37. Schliesslich ist fraglich, ob der Abtretungsanspruch verjährt ist. Die Beklagte macht geltend, dass die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Klageantwort, Rz. 119; Duplik, Rz. 128). Gemäss Art. 15 Abs. 3 GGV verjährt der Abtretungsanspruch in drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Mit der Veröffentlichung ist die Bekanntmachung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmackmuster gemeint (Art. 49 GGV) (RUHL, in: Ruhl/Tolkmitt [Hrsg.], Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Taschenkommentar, 3. Auflage 2019, N. 13 zu Art. 15 (zit. RUHL, Art. 15)).