erfasst. Beim EU Design handelt es sich auch nicht um ein Design, das bei der Vertragserfüllung geschaffen wurde und als Aufgabendesign im Sinne von Art. 332 Abs. 1 OR zu qualifizieren wäre. Die E.________ AG oder die Beklagte haben sich auch nicht anderweitig verpflichtet, das Design für die Klägerin zu entwerfen. Beim Schweizer Design handelt es sich schliesslich nicht um eine Arbeit, die die E.________ AG in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht unter dem «Freelancer-Auftrag» anfertigte. Das Rechtsbegehren Nr. 2 ist somit auch aus diesem Grund abzuweisen.