36. Selbst wenn die Klägerin aktivlegitimiert wäre, stellt sich wiederum die Frage, ob der «Freelancer-Auftrag» überhaupt vorsah, dass das Recht auf das EU-Design der Klägerin zustehen soll. 36.1 Auf diese Frage kommt Schweizer Recht zur Anwendung (vgl. Rz. 34.2 f.). Es kann somit für die Beweiswürdigung auf Rz. IV.29 und Rz. 30 verwiesen werden. 36.2 Nach dem Vertrauensprinzip sind Designs nicht von der Bestimmung «Bezüglich Erfindungen und Verbesserungen gelten die Bestimmungen des Art. 332 OR.» erfasst.