Dieses führt dazu, dass das von Art. 110 IPRG angerufene Sachrecht keine Regelung zu Verfügungsgeschäften enthält, wodurch im Ergebnis auf diese Frage kein Sachrecht zur Anwendung gelangt. Diese Situation ist ähnlich derjenigen, in der das anzuwendende ausländische Recht zwar eine materielle Regelung enthält, diese jedoch nicht feststellbar ist. Es rechtfertigt sich daher, wie im Falle des nicht feststellbaren anzuwendenden ausländischen Rechts, Schweizer Recht als Ersatzrecht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG analog). Für die Beweiswürdigung kann somit auf Rz. IV.27.5. verwiesen werden.