Eine Analyse des dritten Titels der GGV ergibt, dass der europäische Gesetzgeber nur die in Art. 28 - 34 GGV geregelten Fragen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand regeln wollte. Fragen, die unter Art. 27 GGV fallen, wollte der Gesetzgeber bewusst nicht harmonisieren, sondern dem nach der GGV zu bestimmenden nationalen Recht überlassen. Die Regelung in der GGV wurde somit vom Gesetzgeber bewusst fragmentarisch gestaltet (vgl. RUHL, N. 2 und N. 4 zu Art. 27). Es liegt folglich ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. Dieses führt dazu, dass das von Art.